Satzung für den Köcheclub Münsterland e.V

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 25.10.1978 gegründete Verein führt den Namen: Köcheclub Münsterland e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Münster eingetragen.
  3. Der Verein ist ein Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschlands e.V.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
  5. Gerichtsstand ist Münster. (sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt)
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. bei der Wahrnehmung und Durchführung seiner Aufgaben.
  2. Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch regelmäßig abzuhaltende Veranstaltungen.
  3. Förderung und Unterstützung des Berufsnachwuchses sowie die Betreuung der Berufskollegen.
  4. Der Verein führt fachliche und kulturelle Veranstaltungen in seinem Einzugsgebiet durch.
  5. Der Verein repräsentiert den Berufsstand in der Öffentlichkeit.
  6. Der Verein bemüht sich um die Pflege und Darstellung der Kochkunst im allgemeinen Sinn.
  7. Die Tätigkeiten des Vereins dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Jeglicher Erwerbszweck ist ausgeschlossen.
  8. Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.
  9. Der Verein führt Jugendwettbewerbe und Kochkunstveranstaltungen in seinem Einzugsgebiet aus. Auf Landesebene, national und international nur nach Abstimmung mit dem Vorstand und der Geschäftsführung des VKD.
  10. Der Verein führt Weiterbildungsveranstaltungen und Seminare in seinem Einzugsgebiet durch.
  11. Der Verein befasst sich nicht mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und Aufgaben und nicht mit arbeitsrechtlichen und lohnrechtlichen Fragen.
  12. Der Verein verfolgt den Satzungszweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Mitglieder im Ausbildungsverhältnis
    4. außerordentliche Mitglieder
  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Koch, Köchin, Küchenkonditor oder Küchenmetzger mit abgeschlossener Berufsausbildung werden. Vorausgesetzt er/sie besitzt die ordentliche Mitgliedschaft im Verband der Köche Deutschlands e.V.
  2. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, in besonderen Fällen auch durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes. Voraussetzung dafür ist, dass er/sie sich nach mindestens fünfjähriger Vereins- und Verbandsmitgliedschaft besondere Verdienste um den Verein und/oder den Verband erworben hat.
  3. Auszubildende des Kochberufs, die ihre Probezeit vollendet haben, einen gültigen Aubildungsvertrag vorweisen können, werden als Mitglied im Ausbildungsverhältnis aufgenommen. Stimmberechtigt sind Mitglieder im Ausbildungsverhältnis erst nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Volljährigkeit. Sie sind nur für ein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar. Nach bestandener Gehilfenprüfung erwerben sie ohne Weiteres die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins und des Verbandes mit allen Rechten und Pflichten.
  4. Außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen oder Körperschaften und Unternehmen werden, die gemeinsame Interessen mit dem Verein haben und gewillt sind, den Verein und die Vereinsarbeit uneigennützig zu unterstützen und zu fördern. Sie haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Entrichtungszeitraum jeweils vom Vorstand festgelegt wird. Sie sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar für einen Vorstandsposten.
  5. Die ordentlichen Mitglieder, Mitglieder im Ausbildungsverhältnis, die außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilnehmen.
  6. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Pflichten das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins und des Verbandes.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und das Image des durch den Verein vertretenen Berufsstandes in der Öffentlichkeit im Positiven zu fördern.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Wohnungs-, Ortswechsel dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt
    b) Tod
    c) Ausschluss
  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es ist eine halbjährliche Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres einzuhalten.
  3. Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit kann erfolgen:
    a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist;
    b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins oder des Verbandes;
    c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  4. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand per eingeschriebenen Brief schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschließungsbeschluß. Eine erneute Berufung ist nicht statthaft, es sei denn, Formfehler seitens des Vorstandes sind nachzuweisen.
  7. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft - gleich welcher Art - erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen besondere Verträge.

§ 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Einrichtungszeitraum ist von der Generalversammlung zu beschließen.
  2. Der Zahlungstermin ist Januar des jeweiligen Geschäftsjahres.
  3. Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzuges aus. Erst mit Erfüllung der gesamten Schlussverpflichtung treten die satzungsmäßigen Rechte wieder in Kraft.
  4. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr neu in den Verein eintreten, haben den anteiligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
  5. Über Beitragserhöhung, Beitragsbefreiung oder Zahlungsform kann nur die Generalversammlung beschließen. Eine einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder reicht aus.
  6. Die Beitragserhöhung und der Einrichtungszeitraum für außerordentliche Mit- glieder werden vom Gesamtvorstand festgelegt.
  7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, Mitglieder im Ausbildungsverhältnis zahlen den halben Beitrag eines ordentlichen Mitgliedes.

§ 8 Satzung und Satzungsänderung

  1. Die Satzung des Vereins muss beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
  3. Ein Drittel aller eingetragenen Mitglieder müssen mindestens anwesend sein. Davon ist zu dem Beschluss einer Satzungsänderung mindestens eine Mehrheit von Dreiviertel aller ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  4. Die Stimmberechtigung ist im Protokoll festzuhalten und außer vom Wahlleiter auch vom Vorstand zu unterzeichnen.
  5. Anträge zur Satzungsänderung müssen vom Vorstand spätestens acht (8) Wochen vor der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden. Anträge des Vorstandes sind gleichgestellt.
  6. Die Punkte einer beantragten Satzungsänderung sind allen Mitgliedern in dem Einladungsschreiben zur Generalversammlung vier (4) Wochen vorher mitzuteilen. Dabei ist die alte Form und die beabsichtigte Änderung, möglichst mit Begründung, den Mitgliedern bekanntzugeben.
  7. Wird ein Punkt der Satzung geändert, gestrichen, ergänzt oder sonstwie verändert, hat der Vorstand dies dem zuständigen Amtsgericht umgehend mitzuteilen.
  8. Jedem Mitglied nach den Bestimmungen der Satzung ist die gültige und eingetragene Satzung auszuhändigen. Bei späteren Satzungsänderungen genügt es, den Mitgliedern, die im Besitz einer Satzung sind, einen Nachtrag auszuhändigen. Das Mitglied hat selbst die Pflicht, sich um diesen Nachtrag zu kümmern. Versäumt es diesen Nachtrag, kann es sich nicht darauf berufen, von einer erfolgten Änderung keine Kenntnis erhalten zu haben. Der Vorstand hat entsprechende Unterlagen bereitzuhalten.
  9. Anträge zur Satzung und zur Satzungsänderung können nur von ordentlichen Mitgliedern, die ihre satzungsgemäßen Pflichten erfüllt haben, gestellt werden.
  10. Mit Eintritt in den Verein wird die Satzung in der gültigen Form anerkannt. Sie muß dem Antragsteller unverzüglich ausgehändigt werden.
  11. Die Satzung und jede Änderung wird dem VKD mitgeteilt.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Beiräte
  4. der Revisionsausschuss

Den Vereinsorganen obliegt Führung, Leitung und Kontrolle des Vereins.

§ 10 Generalversammlung

  1. Eine Generalversammlung muss mindestens alle zwei (2) Jahre stattfinden.
  2. Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens vierwöchiger Frist schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Es reicht in diesem Fall eine zweiwöchige Frist für die schriftliche Einladung. In der Einladung ist ausdrücklich auf die Besonderheit der außerordentlichen Generalversammlung hinzuweisen. Die Gründe dafür sind in der Einladung bekanntzugeben.
  4. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die ihren Beitrag an den Verein und den Verband fristgemäß gezahlt haben. Stimmübertragungen sind möglich. Diese haben schriftlich zu erfolgen. Eine Briefwahl ist zulässig.
  5. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  7. Anträge zur Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine (1) Woche vor der Sitzung schriftlich zugegangen sein. Anträge des Vorstandes sind gleichgestellt. Alle Anträge müssen der Generalversammlung bekanntgegeben werden.
  8. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Protokollführer und bei Vorstandswahlen auch zusätzlich noch vom Wahlleiter zu unterzeichnen.
  9. Der Protokollführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung bestimmt.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl des Revisionsausschusses: Der Ausschuss muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Sie haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und die Vereinsgeschäfte jederzeit zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich muß eine Prüfung stattfinden. Über erfolgte Prüfungen muß auf der folgenden Mitgliederversammlung berichtet werden. Bei jeder Generalversammlung muss der Revisionsausschuss einen Bericht über die erfolgten Prüfungen abgeben.
  3. Entgegennahme der einzelnen Vorstands- und Ausschussberichte.
  4. Erteilung der Entlastung.
  5. Genehmigung des vorgestellten Haushaltsplanes und Festlegung der vorgestellten mittel- oder langfristigen Vereinsziele.
  6. Ernennung oder Bestätigung der auf satzungsgemäßen Antrag vorgeschlagenen Ehrenmitglieder.
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  8. Beschlussfassung über alle rechtzeitig eingereichten Anträge.
  9. Beschlussfassung über alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
  10. Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung der Generalversammlung

  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste Vorsitzende. Bei einer Verhinderung der zweite Vorsitzende. Bei der Verhinderung beider ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. Bei einer Vorstandswahl übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz, bis ein neuer Vorstand gewählt oder der alte in seinem Amt bestätigt wurde.
  2. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen die Satzung oder die Stimmberechtigten der Generalversammlung eine andere Abstimmungsart vorschreiben oder verlangen.

§ 13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
      dem 1. Vorsitzenden
      den zwei (2) stellvertretenden Vorsitzenden

Der erweiterte Vorstand besteht aus
      dem Kassierer
      dem Schriftführer
      dem Jugendwart (Leiter der Jugendgruppen)

sowie aus den Beiräten für verschiedene Sachgebiete, deren Zahl und Aufgaben der Vorstand festlegt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei (2) Mitglieder des Vorstandes vertreten.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  2. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften sind sowohl der erste als auch die stellvertretenden Vorsitzenden bevollmächtigt. Die Vollmacht der stellvertretenden Vorsitzenden gilt im Innen- und Außenverhältnis, jedoch nur für den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder bei Beauftragung des ersten Vorsitzenden.
  3. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und das Vereinsvermögen und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Übergabe an ein Kreditinstitut, das Vereinsgeschäfte gegen Gebühr übernimmt, ist zulässig.
  4. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, an den Generalversammlungen des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. mit allen seinen möglichen Delegierten teilzunehmen. Bei Verhinderung sind Ersatzdelegierte zu bestimmen. Eine Stimmenübertragung an einen anderen Zweigverein ist möglich, sofern dieser bereit ist, die Interessen des beauftragten Vereins wahrzunehmen.
  5. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, mit seinen Delegierten an Landesverbandstagungen der zuständigen Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Bei Verhinderung sind Ersatzleute zu stellen.

§ 14 Vorstandswahlen

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt.
  2. Die Wahl des ersten und der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Wahl.
  3. Der erweiterte Vorstand kann durch Akklamationen gewählt werden. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, erfolgt die Stimmabgabe geheim mittels Stimmzettel.
  4. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so stellt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung, die zum nächstmöglichen Termin unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmung einberufen werden muss.
  5. Bei einer Vorstandswahl ist immer ein Wahlleiter und ein Protokollführer zu benennen, die keine Funktion im Vereinsvorstand haben.
  6. Über die Vorstandswahl ist immer ein Wahlprotokoll zu führen, das auf der nächsten Vereinsversammlung nach der Generalversammlung verlesen werden muss.
  7. Kandidaten für die Vorstandschaft sollten in der Einladung zur Generalversammlung namentlich genannt werden.

§ 15 Vorstandssitzung

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von den Stellvertretern einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens Zweidrittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Zu den Vorstandssitzungen ist der erweiterte Vorstand mit beratender Stimme einzuladen.
  4. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende (bzw. der Stellvertreter) binnen drei (3) Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
  5. Bei jeder Vorstandssitzung ist der erste Vorsitzende Sitzungsleiter.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  7. In besonderen Notfällen können mindestens Zweidrittel der Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen.
  8. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Kurzprotokoll anzufertigen, das allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet werden muss.

§ 16 Vereinsvermögen

  1. Die Vereinsgelder sind bei einem Geldinstitut mündelsicher anzulegen.
  2. Die Gelder sind zweckgebunden.

§ 17 Regelungen für den Streitfall

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern innerhalb des Vereins tritt der Vorstand zusammen. Die streitenden Parteien sind zu dieser Sitzung zu laden. Jede Partei kann eine weitere Person, die Mitglied eines Zweigvereins oder des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. ist, zu diesen Sitzungen laden lassen. Die Entscheidung trifft der Vorstand, bei Stimmgleichheit der erste Vorsitzende.

§ 18 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleitungen übersteigt, der Sterbegeldeinrichtung des VKD Frankfurt oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zu.
  2. Bei Auflösung des Vereins zum Zwecke einer Fusion geht das Vermögen des Vereins an den Nachfolgeverein über.
  3. Vor einer eventuellen Auflösung ist in jedem Fall der Vorstand des VKD zu hören.
  4. Eine Auflösung des Zweigvereins, gleich aus welchen Gründen, ohne vorherigen Versuch, diese Auflösung abzuwenden, ist nicht statthaft.
  5. Vor jeder eventuellen Auflösung ist eine Generalversammlung einzuberufen. Zu dieser Generalversammlung ist ein Vertreter des VKD zu laden.
  6. Nur die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Für eine eventuelle Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder nötig.
  7. Die Protokolle über eventuelle Auflösung sind an den VKD zu senden, vorausgesetzt, es gibt keinen Nachfolgeverein.
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